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Busfahrkarten für Schülerinnen und Schüler:
Die Landkreise haben die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einer wohnungsnahen Kindertagesstätte zur Verfügung steht und die deshalb eine entferntere Kindertagesstätte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen müssen, zu gewährleisten. Der Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übernahme der Beförderungskosten besteht jedoch erst ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
Für Grundschüler/innen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der zuständigen Grundschule mehr als 2 km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Grundschule ist eine Fahrtkostenübernahme nur möglich, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid aus wichtigen Gründen zum Wohl des Kindes vorliegt.
Die Fahrkarte kann unter folgendem Link beantragt werden:




